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Recht Aktuell

Einvernehmliche Scheidung

Allgemeine Voraussetzungen

Ist die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst und die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet (d.h. jedoch nicht, dass die Ehepartner getrennt leben müssen) können die Ehepartner gemeinsam die einvernehmliche Scheidung bei Ge- richt beantragen. Dieser Antrag kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden.

Das Gericht überprüft das Vorliegen diese Voraussetzungen nicht, sodass es ausreicht, wenn sich die Ehepartner auf diese Umstände berufen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag muss eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt worden sein. Folgende Punkte sind verpflichtend in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln:

  • Obsorge und hauptsächlicher Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • Kindesunterhalt
  • gegebenenfalls Regelung des Kontaktrechts
  • gegenseitige unterhaltsrechtliche Ansprüche
  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden

Diese Vereinbarung kann ebenfalls mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden.

Seit 01.02.2013 sind Eltern minderjähriger Kinder überdies verpflichtet, dem Gericht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass bei einer geeigneten Person oder Einrichtung eine Beratung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse minderjähriger Kinder eingeholt wurde.

Zuständigkeit

Zur Durchführung der einvernehmlichen Ehescheidung ist grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Es kann jedoch auch eine Zuständigkeitsvereinbarung für jedes andere Bezirksgericht getroffen werden.

Beiziehung eines Rechtsanwalts

Die Beiziehung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich, allerdings zieht eine Scheidung vielfältige rechtliche Konsequenzen nach sich, die es zu bedenken gibt (Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt, Eigentumsänderungen an Liegenschaften oder Wohnungen, sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung, Haftung für gemeinsame Schulden). Es empfiehlt sich daher jedenfalls vorab, eine fundierte juristische Beratung einzuholen, um später unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Ohne anderslautende Vereinbarung werden die Kosten einer allfälligen rechtsanwaltlichen Vertretung von jedem Ehepartner selbst getragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde minderjähriger Kinder
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • allenfalls Urkunden, die sich auf das aufzuteilende Vermögen beziehen
  • allenfalls Gehaltsunterlagen zur Berechnung der Unterhaltsansprüche

Über den Scheidungsantrag wird bei Gericht mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden.

Kosten

Die gerichtlichen Kosten der einvernehmlichen Ehescheidung betragen grundsätzlich 2x € 293,--. Ist Gegenstand der Vereinbarung auch die Übertragung von Liegenschaftseigentum, so erhöht sich die Gebühr auf 1x € 293,-- und 1x € 439,--.

Diese Gerichtsgebühren entfallen für denjenigen Ehegatten, dessen Vermögen nicht mehr als € 4.637,-- beträgt und dessen Jahreseinkünfte € 13.912,-- nicht übersteigen. Die Gebührenbefreiung muss ausdrücklich beantragt werden.

(Stand 11/2017)

Mag. Birgit Kaiblinger
Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH

Scheidungsvereinbarungen „Marke Eigenbau“ und gut gemeinte Ratschläge von vermeintlich wohlinformierten (nicht juristischen) Beratern führen oft zu ungewollten Konsequenzen, die im Nachhinein meist nur sehr schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren sind. Eine umfassende juristische Beratung vor Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs ist daher unerlässlich, um möglicherweise weitreichende Fehler zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne in allen Belangen des Familienrechts. Unsere Tätigkeit umfasst sowohl die außergerichtliche Beratung als auch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht.

Stellen Sie Ihre Frage an rechtsanwalt@wetzl.at

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